Obliegenheiten BGB - Definition
Obliegenheiten sind Verhaltensanforderungen, deren Beachtung im eigenen Interesse einer Partei steht und deren Missachtung nachteilige Folgen für die belastete Partei hat.
Obliegenheiten - Beispiele
- Rüge gemäß § 377 HGB
- Schadensmeldung an Versicherung als Voraussetzung der Versicherungsleistung, vgl. § 28 VVG
- Mitverschulden gemäß § 254 BGB
- Abholen im Rahmen einer Holschuld, vgl. § 293 BGB
- Verspätungsanzeige gemäß § 149 BGB
Obliegenheit - Unterschied zu Pflichten
Pflichten begründen Ansprüche des Vertragspartners oder einer anderen Partei und können notfalls eingeklagt und damit gerichtlich durchgesetzt werden. Im Gegensatz hierzu können Obliegenheiten nicht zwangsweise und damit auch nicht im Klagewege durchgesetzt werden. Die Verletzung von Pflichten kann zudem Schadensersatzansprüche begründen, während eine Verletzung von Obliegenheiten keine Schadensersatzansprüche auslöst.
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