27. Februar 2018

Was ist Arbeitslohn im Sinne des Einkommensteuerrechts?

Bruttolohn Definition

Für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG ist die Ausgangsgröße der Bruttoarbeitslohn. Bruttoarbeitslohn ist derjenige Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer vor Kürzung durch die Abzüge vom Arbeitgeber im Rahmen des Dienstverhältnisses als Vergütung erhält.

Arbeitslohn Definition

Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses als Vergütung für seine Dienste zufließen. Diesbezüglich gibt es mit § 2 I 1 LStDV eine Legal-Definition. Gemäß § 2 I 2 EStG ist es unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Es spielt also keine Rolle, wie die Vergütung formal bezeichnet wird oder ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt. Es spielt ebenfalls keine Rolle, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Entscheidend ist, dass die Einnahmen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses fließen. Dabei kann zwischen Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis im Sinne des § 19 I Nr. 1 EStG und Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 19 I Nr. 2 EStG unterschieden werden.

Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis im Sinne des § 19 I Nr. 1 EStG

Zum Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis im Sinne des § 19 I Nr. 1 EStG gehören Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen, Bezüge und Vorteile. Als Gehälter bezeichnet man Vergütungen für Angestellte und Beamte. Bei Vergütungen von Arbeitern spricht man von Löhnen. Zusätzliche Vergütungen für Arbeitnehmer, die aus besonderen Anlässen wie z. B. Weihnachten oder Geburtstagen gewährt werden, nennt man Gratifikationen. Tantiemen sind einmalige Sondervergütungen für Arbeitnehmer, die nach dem Umsatz oder Gewinn des Unternehmern berechnet und gewährt werden. Zu den Gütern, die dem Arbeitnehmer in Geld oder Geldeswert zufließen, gehören die Bezüge und Vorteile. Das sind beispielsweise Waren, freie Wohnung, ein Firmenwagen oder auch freie Kost. Zum Arbeitslohn gehören weiterhin aber auch sämtliche Sachbezüge, Lohnzuschläge, Entschädigungen für nicht gewährten Urlaub, Fehlgeldentschädigungen, Vergütungen für Kontoführungsgebühren und Vergütungen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; jedenfalls soweit diese Aufwendungen nicht zu den Reisekosten gehören. Bei den Lohnzuschlägen sind vor allem die Lohnzuschläge für Mehrarbeit und Erschwerniszuschläge wie Gefahrenzuschläge, Schmutzzulagen, Kältezuschläge, Hitzezuschläge und Wasserzuschläge relevant. Pauschale Fehlgeldentschädigungen gehören zum Arbeitslohn, wenn sie Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, soweit sie den Freibetrag von momentan 16 Euro im Monat übersteigen. 

Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 19 I Nr. 2 EStG

Zum Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis gehören die Wartegelder, die Ruhegelder und die Witwen- und Waisengelder. Wartegelder sind Einnahmen aus einem Dienstverhältnis, dessen übliche Lohnzahlung eingestellt, welches aber in Zukunft fortgesetzt werden soll. Beiträge, die zur Versorgung eines Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezahlt werden, nennt man Ruhegelder. Dazu gehört beispielsweise das Ruhegehalt eines pensionierten Beamten. Von den Begriffen der Witwen- und Waisengelder sind alle Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis des Rechtsvorgängers erfasst.

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