Ansprüche im Sinne des § 194 I BGB werden sinnvollerweise mittels einer strukturierten Methode geprüft. Zu empfehlen ist dabei ein Dreierschritt; aller guten Dinge sind eben drei.
Schritt 1 - Anspruch entstanden
Im ersten Prüfungsschritt werden die positiven Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage geprüft. Diese müssen vorliegen, damit der Anspruch entstehen kann. Weiterhin werden die negativen Tatbestandsmerkmale geprüft. Diese dürfen nicht vorliegen, damit der Anspruch entstehen kann. Die negativen Tatbestandsmerkmale nennt man dogmatisch auch rechtshindernde Einwendungen. Sind die positiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und die negativen Tatbestandsvoraussetzungen nicht, so kann die Rechtsfolge eintreten. Der Anspruch ist entstanden.Schritt 2 - Anspruch erloschen
Im zweiten Prüfungsschritt wird nun untersucht, ob der entstandene Anspruch nachträglich wieder untergegangen ist. Dabei sind die rechtsvernichtenden Einwendungen zu prüfen. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen rechtsvernichtender Einwendungen nicht erfüllt, ist der Anspruch nicht erloschen.Schritt 3 - Anspruch durchsetzbar
Im dritten und letzten Schritt untersuchen Sie, ob rechtshemmende Einwendungen der Durchsetzbarkeit entgegenstehen. Rechtshemmende Einwendungen werden auch, tautologisch, als rechtshemmende Einreden oder aber, richtigerweise, schlicht als Einreden bezeichnet. Bei den Einreden unterscheidet man die dilatorischen, also vorübergehenden, von den peremptorischen, also den dauernden Einreden. Die Einreden werden im Gegensatz zu den rechtshindernden und den rechtsvernichtenden Einwendungen nicht von Amts wegen beachtet; sie müssen erhoben werden.MERKEN: Über Einreden muss man reden!
Bestehen keine Einreden oder wurden diese nicht erhoben, so ist der entstandene und nicht erloschene Anspruch auch durchsetzbar. Damit hat der Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner.
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