22. Mai 2018

Die Definition des Veräußerungsverbotes gemäß §§ 135, 136 BGB in der Hausarbeit

Ein Veräußerungsverbot im Sinne der §§ 135, 136 BGB ist eine auf gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung beruhende Untersagung bezüglich der Verfügung über einen bestimmten Gegenstand. 



Ghostwriter-Jura-Background für die Hausarbeit zum Veräußerungsverbot im Sinne der §§ 135, 136 BGB


Denken Sie in der Hausarbeit nicht nur an die gesetzlichen, behördlichen und gerichtlichen Veräußerungsverbote, sondern auch an die Möglichkeit rechtsgeschäftlicher Veräußerungsverbote in § 137 BGB. 

Bei den Veräußerungsverboten unterscheidet man absolute und relative Veräußerungsverbote. 

Absolute Veräußerungsverbote dienen dem Schutz der Allgemeinheit und haben die Wirkung eines Verbotsgesetzes im Sinne des § 134 BGB. Verstöße gegen absolute Veräußerungsverbote führen damit zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts. 

Relative Veräußerungsverbote dienen dem Schutz einzelner Personen und führen zur relativen Unwirksamkeit der gegen ein relatives Veräußerungsverbot verstoßenden Rechtsgeschäfte. Die Relativität äußert sich hier auch in der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs, vgl. § 135 II BGB. 






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