2. Mai 2018

Hausarbeit schreiben lassen zum Verhältnis der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB, dem Verstoß gegen Verbotsgesetze gemäß § 134 BGB, der Anfechtung gemäß § 123 BGB sowie der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB

Hausarbeit schreiben lassen zum Verhältnis der §§ 138, 134, 123 und 826 BGB - Ausgangssituation


Im Jura-Studium begegnet man häufig Problemen aus der Rechtsgeschäftslehre und dem Begriff der Sittenwidrigkeit. In den Rechtswissenschaften wird der Begriff der Sittenwidrigkeit allgemein als ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden definiert. Dabei muss man aber beachten, dass der Begriff in unterschiedlichen Vorschriften auch unterschiedlich definiert, interpretiert und subsumiert werden muss. 

So ist beispielsweise der Begriff der Sittenwidrigkeit in § 138 BGB aufgrund seiner systematischen Stellung im Gesetz, abstrakt-methodisch betrachtet, anders zu definieren als im UWG oder in § 826 BGB. Trotz aller Unterschiede aufgrund der jeweiligen Eigenständigkeit der Rechtsgebiete können Sie aber von der oben genannten Definition als allgemeiner Definition ausgehen, wenn Sie eine Hausarbeit schreiben oder sich zur Veranschaulichung ein Muster für eine Hausarbeit schreiben lassen.

Da der Begriff der Sittenwidrigkeit sehr allgemein gehalten ist, gibt es im Recht sehr viele Konkretisierungen und Ausformungen der Sittenwidrigkeit. Die Sittenwidrigkeit und deren Erscheinungsformen sind vielfältig im Recht verbreitet. Besondere Bedeutung in der Rechtswissenschaft und daher bei der Abfassung von Hausarbeiten hat das Verhältnis des § 138 BGB zu § 134 BGB, § 123 BGB und § 826 BGB. 



Hausarbeit schreiben lassen zum Verhältnis der §§ 138, 134, 123 und 826 BGB - § 138 BGB als Referenzvorschrift


§ 138 BGB normiert Regelungen zu sittenwidrigen Rechtsgeschäften und zum Wucher als besonderer Erscheinungsform eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts.

Ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstößt, ist gemäß § 138 I BGB unwirksam. 

Unwirksam gemäß § 138 II BGB ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Diesen Tatbestand bezeichnet man als Wucher. 

Wenn Sie eine rechtswissenschaftliche Hausarbeit im Rahmen des Jura-Studiums schreiben oder eine Hausarbeit schreiben lassen, müssen Sie zunächst von der gesetzlichen Regelung des § 138 BGB ausgehen. Dreh- und Angelpunkt dieser Vorschrift ist in den Rechtswissenschaften der Begriff des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts. Falls es keine konkreteren und spezielleren Vorschriften zu § 138 BGB gibt, so ist am Ende immer auf diese Vorschrift aus dem Allgemeinen Teil des BGB zurückzukommen. So arbeiten Sie immer methodisch im Rahmen der Abfassung von Hausarbeiten.



Hausarbeit schreiben lassen zum Verhältnis der §§ 138, 134, 123 und 826 BGB - § 134 BGB und der Verstoß gegen Verbotsgesetze


§ 134 BGB spielt im Rahmen von juristischen Hausarbeiten immer dann eine Rolle, wenn gesetzliche Verbote zu diskutieren sind. 

Ein Rechtsgeschäft ist gemäß § 134 BGB immer dann nichtig, wenn dieses Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Von diesem Grundsatz gibt es nur dann eine Ausnahme von der Nichtigkeit, wenn das Gesetz anstelle der Nichtigkeit eine andere Rechtsfolge anordnet. Bei der Abfassung von Hausarbeiten oder wenn Sie eine Hausarbeit schreiben lassen, müssen Sie diese gesetzliche Ausgangssituation streng beachten.

Verstöße gegen Verbotsgesetze sind in der Regel auch sittenwidrig, weshalb § 134 BGB gegenüber § 138 BGB die speziellere Vorschrift ist. Da insbesondere auch die Rechtsfolge beider Vorschriften in der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts besteht, verdrängt § 134 BGB den § 138 BGB in seinem Anwendungsbereich.



Hausarbeit schreiben lassen zum Verhältnis der §§ 138, 134, 123 und 826 BGB - § 123 BGB und die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung


§ 123 BGB normiert die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung wegen Täuschung oder Drohung. Da jedes Rechtsgeschäft mindestens auch eine Willenserklärung enthält, wird durch die Vernichtung einer Willenserklärung durch Anfechtung auch das Rechtsgeschäft selbst vernichtet. Insoweit bezieht sich § 123 BGB wie § 138 BGB im Ergebnis auch auf Rechtsgeschäfte. 

Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Willenserklärung gemäß § 123 I BGB anfechten. 

Arglistige Täuschungen und Drohungen im Sinne des § 123 I BGB sind per se auch sittenwidrige Handlungen und unterfallen damit auch dem Begriff des Verstoßes gegen die guten Sitten in § 138 BGB. Es kann daher beim Abfassen einer Hausarbeit oder wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen zu einer Kollision von § 123 I BGB und § 138 BGB kommen. 

Es gibt nun aber einen gravierenden Unterschied zwischen § 123 I BGB und § 138 BGB. Während die Rechtsfolge in § 123 I BGB das Recht zur Anfechtung begründet und damit die Möglichkeit, die Willenserklärung und das Rechtsgeschäft zu vernichten, ordnet § 138 BGB per se die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts an. 

Im Rahmen der Täuschung oder Drohung im Sinne des § 123 I BGB würde damit bei gleichzeitiger Anwendung des § 138 I BGB die Willenserklärung und das Rechtsgeschäft gemäß § 138 I BGB nichtig sein; einer Anfechtung würde es dann aber nicht bedürfen. Damit wären die Anfechtungsregeln überflüssig. Dem Bedrohten oder Getäuschten verbliebe kein Wahlrecht, ob er das Rechtsgeschäft bestehen lassen und nicht anfechten oder aber per Anfechtung vernichten will. Die automatische, gesetzlich angeordnete Nichtigkeit gemäß § 138 I BGB würde dem Bedrohten und Getäuschten dieses Wahlrecht nehmen. 

Wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen, müssen Sie daher darauf achten, dass § 123 BGB lex specialis zu § 138 BGB ist, wenn es zu einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung im Rahmen der Vornahme von Rechtsgeschäften kommt. 

Merken Sie sich für die Abfassung von Hausarbeiten und Klausuren unbedingt das Fazit, dass die Nichtigkeit gemäß § 138 BGB die Anfechtung und die Wirkung der Anfechtung mit ihrer ex-tunc-Nichtigkeit gemäß § 142 I BGB überflüssig machen würde und diese Aushebelung der Anfechtungsregeln nicht gewollt sein kann. 



Hausarbeit schreiben lassen zum Verhältnis der §§ 138, 134, 123 und 826 BGB - § 826 BGB und die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen gemäß § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. 

Der Begriff der guten Sitten taucht mit § 826 BGB in einer Vorschrift des Besonderen Teil des Schuldrechts, und hier im Rahmen des Deliktsrechts auf. Wenngleich der Wortlaut im Vergleich zu § 138 BGB gleich ist, muss bei der Interpretation der Tatbestandsmerkmale ihr gesetzliches Umfeld beachtet werden. Die Definition, Interpretation und Subsumtion des dem Wortlaut nach gleichen Tatbestandsmerkmals kann sich dadurch aufgrund unterschiedlicher Regelungskonzepte verändern. 

Der Begriff der guten Sitten wird auch im Rahmen des § 826 BGB als das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden definiert. Dennoch ist die Anwendung dieser Definition in einen deliktsrechtlichen Kontext gestellt, weshalb im Rahmen einer Subsumtion auch die Besonderheiten des Besonderen Teils des Schuldrechts sowie des Deliktsrechts zu beachten sind. 

Fraglich ist nun, wie bei der Abfassung einer Klausur oder Hausarbeit das Verhältnis zwischen § 138 BGB und § 826 BGB bestimmt werden kann. Auch der Ghostwriter muss das besondere Verhältnis zwischen § 138 BGB und § 826 BGB beachten, wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen. Nehmen Sie anschließend das Lektorat vor, um die Richtigkeit der Ausführungen zu überprüfen, müssen Sie um das Verhältnis zwischen § 138 BGB und § 826 BGB wissen.



Der Ghostwriter Jura Tipp zu § 138 BGB und § 826 BGB bei beiderseitigem Sittenverstoß oder fehlendem Vorsatz


Ausweislich des Wortlautes des § 826 BGB betrifft die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nur Vorgänge, bei denen einseitig und vorsätzlich eine andere Person zu Schaden kommt. 

Umgekehrt ist also § 826 BGB dann nicht anwendbar, wenn der Sittenverstoß beiderseitig erfolgt oder dem Schädiger der Schädigungsvorsatz fehlt. In diesen Fällen ist nur § 138 BGB anwendbar, so dass es zu einer Kollision zwischen § 138 BGB und § 826 BGB nicht kommen kann. 

Wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen, können Sie in diesen Fällen im Rahmen des Lektorats zur Hausarbeit daher von einer weiteren Überlegung oder Diskussion bezüglich des Verhältnisses zwischen § 138 BGB und § 826 BGB Abstand nehmen. 



Der Ghostwriter Jura Tipp zu § 138 BGB und § 826 BGB bei Konkurrenz der beiden Gesetze


Zur Konkurrenz im Rahmen der Anwendung des § 138 BGB und § 826 BGB kommt es immer dann, wenn ein einseitiges vorsätzliches sittenwidriges Verhalten im Rahmen der Vornahme von Rechtsgeschäften erfolgt. 

Wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen, müssen Sie im Rahmen solcher Konkurrenzkonstellationen Vorsicht walten lassen und beide Vorschriften sauber prüfen. Der Jura Ghostwriter muss dabei beachten, dass § 826 BGB dazu führen kann, dass dem Geschädigten die Vorteile aus dem sittenwidrigen Rechtsgeschäft am Ende erhalten bleiben; ganz oder jedenfalls teilweise. 

Jeder Jura Ghostwriter muss bedenken, dass die Anwendung des § 138 BGB zunächst zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt. Die Anwendung des § 826 BGB aber führt zu einem Schadensersatzanspruch. Und dieser Schadensersatzanspruch kann als Schadensersatz genau das beinhalten, was der Geschädigte im Rahmen des ursprünglichen Rechtsgeschäfts, das aber wegen § 138 BGB nichtig ist, als Leistung oder Gegenleistung erhalten hätte. 



Ghostwriter Jura Tipp zu § 138 BGB und § 826 BGB bezüglich des Prüfungsaufbaus 


Wenn Sie sich eine Hausarbeit schreiben lassen, dann überprüfen Sie den Jura Ghostwriter im Rahmen Ihres Lektorats zur Hausarbeit dahingehend, ob er bei Abfassung der Hausarbeit auch den richtigen Prüfungsaufbau eingehalten hat. 

§ 138 BGB ist dogmatisch eine rechtshindernde Einwendung, die von Amts wegen zu beachten ist und per se zur Verhinderung rechtsgeschäftlicher und insbesondere vertraglicher Ansprüche führt. Bei der Abfassung von rechtswissenschaftlichen Hausarbeiten oder Klausuren im Jura-Studium erfolgt die Prüfung des § 138 BGB daher unter dem Prüfungspunkt "Anspruch entstanden". Hier werden die positiven und negativen, die geschriebenen und die ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs geprüft. Da die juristische Prüfung im Rahmen der Prüfung von Anspruchsgrundlagen mit den vertraglichen Anspruchsgrundlagen startet, muss der Jura Ghostwriter § 138 BGB relativ früh im Rahmen der Prüfung subsumieren. 

Bei Klausuren oder Hausarbeiten im rechtswissenschaftlichen Studium erfolgt die Prüfung der vertraglichen Ansprüche vor den deliktischen Ansprüchen. Im Rahmen des Lektorats und Korrektorats muss darauf geachtet werden, dass die klassische juristische Prüfung der üblichen Prüfungsreihenfolge folgt. Damit muss der Jura Ghostwriter vertragliche, vertragsähnliche, dingliche, bereicherungsrechtliche und deliktische Anspruchsgrundlagen in der richtigen Reihenfolge prüfen.

Jeder korrekt arbeitende Jura Ghostwriter, den Sie eine Hausarbeit schreiben lassen, muss daher folgende Aufbau-Maxime beherrschen: Vertraglicher Anspruch vor deliktischem Anspruch und damit auch § 138 BGB vor § 826 BGB. 



Ghostwriter Jura Tipp zu Hausarbeit schreiben lassen und §§ 138, 134, 123 und 826 BGB - Fazit


Wenn Sie die oben aufgeführten Jura Ghostwriter Tipps beherzigen, so sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie Klausuren schreiben oder sich eine Hausarbeit schreiben lassen. 

In den Rechtswissenschaften und im Jura-Studium ist die Abgrenzung der §§ 138, 134, 123 und 826 BGB ein beliebtes Thema. Dementsprechend sind Jura Hausarbeiten und Jura Klausuren regelmäßig mit diesem Thema belegt. 

Wenn Sie eine Hausarbeit schreiben lassen oder sich ein Muster für eine Hausarbeit schreiben lassen wollen, die die Themen gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB, sittenwidrige Rechtsgeschäfte gemäß § 138 BGB, Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung gemäß § 123 BGB oder vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB und deren Verhältnis zueinander und untereinander beinhaltet, sind wir als Ghostwriter Jura gerne Ihr Anspruchspartner. 

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