Wortlaut des § 328 BGB
Ein dinglicher Vertrag zugunsten Dritter ist grundsätzlich unzulässig. Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 328 BGB.
Gemäß § 328 BGB kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmitttelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
Sinn und Zweck des § 328 BGB
Es ist aber streng zu trennen zwischen beispielsweise einem Recht auf Übereignung und Übergabe und der Übereignung und Übergabe selbst. § 328 BGB betrifft daher nur schuldrechtliche Verpflichtungen und keine sachenrechtlichen Verfügungen.
Systematik des § 328 BGB
Wie man anhand des § 333 BGB sehr gut erkennen kann, kann dem Dritten noch nicht einmal ein Forderungsrecht gegen seinen Willen aufgedrängt werden. Somit kann einem Dritten erst recht kein dingliches Recht im Wege eines dinglichen Vertrages aufgedrängt werden.
Ein dingliches Recht impliziert nicht nur eine Rechtsposition, sondern auch Rechte und Pflichten, die sich aus der Inhaberschaft des dinglichen Rechts ergeben. Dies liefe auf einen Vertrag zu Lasten Dritter hinaus und ein solcher ist unzulässig.
Die Ausnahme vom Grundsatz ist prüfungsrelevant
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