2. April 2018

Sind dingliche Verträge zugunsten Dritter rechtlich zulässig?

Wortlaut des § 328 BGB

 

Ein dinglicher Vertrag zugunsten Dritter ist grundsätzlich unzulässig. Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 328 BGB. 

Gemäß § 328 BGB kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmitttelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. 

In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern. 



Sinn und Zweck des § 328 BGB


Nach Sinn und Zweck des § 328 BGB soll dem Dritten damit beim Vertrag zugunsten Dritter ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt werden. Beim dinglichen Vertrag zugunsten Dritter wird aber kein Forderungsrecht, sondern ein dingliches Recht eingeräumt. 

Es ist aber streng zu trennen zwischen beispielsweise einem Recht auf Übereignung und Übergabe und der Übereignung und Übergabe selbst. § 328 BGB betrifft daher nur schuldrechtliche Verpflichtungen und keine sachenrechtlichen Verfügungen. 



Systematik des § 328 BGB


Dies ergibt sich auch aus der Systematik. § 328 BGB ist eine Vorschrift des Schuldrechts und gilt daher auch nur für schuldrechtliche Rechtsgeschäfte. 

Wie man anhand des § 333 BGB sehr gut erkennen kann, kann dem Dritten noch nicht einmal ein Forderungsrecht gegen seinen Willen aufgedrängt werden. Somit kann einem Dritten erst recht kein dingliches Recht im Wege eines dinglichen Vertrages aufgedrängt werden. 

Ein dingliches Recht impliziert nicht nur eine Rechtsposition, sondern auch Rechte und Pflichten, die sich aus der Inhaberschaft des dinglichen Rechts ergeben. Dies liefe auf einen Vertrag zu Lasten Dritter hinaus und ein solcher ist unzulässig. 



Die Ausnahme vom Grundsatz ist prüfungsrelevant


Damit ist ein dinglicher Vertrag zugunsten Dritter grundsätzlich auszuschließen. im Einzelfall kann es dennoch möglich sein, einen dinglichen Vertrag zugunsten Dritter zuzulassen. Die Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen eines solchen ausnahmsweise zulässigen dinglichen Vertrages zu Gunsten Dritter sind aber sehr umstritten. Dies prädestiniert solche Fallkonstellationen für anspruchsvolle Prüfungssituationen.

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